Die Lithium-Ionen-Akkumulatoren, kurz Lithium Akkus, sind in vielen Geräten verbaut: in Smartphones, Tablets, Kameras, Fitness-Armbändern und anderen elektrischen und mobilen Geräten. Sie sind klein. Haben eine hohe spezifische Energie und einen Wirkungsgrad von bis zu 95 Prozent. Doch nur wenige wissen, dass der Versand von Lithium-Batterien bestimmten Regularien unterliegt, vor allem dann, wenn die Nennenergie sehr hoch ist.
Die Lithium Akkumulatoren enthalten Lithium, ein Stoff, der sehr reaktionsfreudige Eigenschaften mit sich bringt. Vor allem beim Kontakt mit Wasser kann es zu einer Überhitzung des Akkus und zu einer gefährlichen Brandentwicklung kommen. Die Lithium-Akkumulatoren werden in die gleiche Kategorie wie Propan oder Benzin eingeordnet.
Werden Lithium Akkus unsachgemäß behandelt oder transportiert, kann es ebenfalls aufgrund von Überhitzung zu Bränden kommen. Haben sich die Batterien erst einmal entzündet, sind sie nur sehr schwer zu löschen, da neben der Flamme sich auch giftige Gase bilden.
Um solche Gefahrsituationen beim Versand zu vermeiden, haben Kurierdienste und Elektronikhersteller verlässliche Sicherheitsrichtlinien festgelegt, die eingehalten werden müssen. Deshalb sind die Akkus als Gefahrgut eingestuft und müssen bei einem Transport entsprechend gesichert und deklariert werden.
Der Versand von Lithium-Akkumulatoren ist am sichersten, wenn er über die Straße erfolgt. Je nachdem, wohin das Gerät mit dem Akku beziehungsweise der Akku alleine gesendet werden soll, ist der Seeweg ebenfalls eine Möglichkeit, die recht sicher ist, da der Akku keinen Druckschwankungen ausgesetzt ist. Um die langen Transportwege ohne Schaden zu überstehen, ist das ordnungsgemäße Verpackung äußerst wichtig.
Beim Versand eines Paketes, das Lithium-Batterien enthält, ist eine biegesteife und starke Außenverpackung zu wählen.
Und so verpacken Sie die Lithium-Akkus richtig:
Versenden Sie mehrere Lithium-Batterien in einem Paket, ist die Umverpackung der Sendung mit einem Transportaufkleber mit der Aufschrift „Lithium-Ion UN 3480“ (für Lithium-Ionen-Batterien) und „Lithium-Ion UN 3481“ (für Lithium-Ionen-Batterien innerhalb von Ausrüstungen) zu kennzeichnen.
Sie werden sich jetzt wundern, warum beim Kauf eines Laptops oder eines Smartphones keinerlei Gefahrgutkennzeichnung ersichtlich ist. Dies hängt damit zusammen, dass der Akku, der im Notebook, Smartphone oder im Tablet und anderen Akkus verbaut ist, unter 100 Wh nach Sondervorschrift 188 freigestellt sind. Erhalten Sie hingegen einen Akku für ein E-Bike, gibt es diese Erleichterung nicht, denn der Akku hat je nach Modell zwischen 250 und 500 Wh.
Sie haben gerade Ihr Smartphone auf einer großen Auktionsplattform verkauft und möchten die Ware nun versenden. Da in dem Gerät ein Lithium-Akku verbaut ist, müssen Sie sich an die entsprechenden Vorschriften halten, die im Zusammenhang mit dem Versand von Lithium-Akkus gilt. Entnehmen Sie beispielsweise den Akku aus dem Gerät, ist der Akku separat und mit Polsterfolie zu verpacken. Geben Sie das Paket beim Versandunternehmen ab, erklären Sie sich rechtlich bindend, dass Sie die geltenden Vorschriftsmaßnahmen eingehalten haben.
Würden Sie einen Lithium-Akku einfach in ein Briefkuvert stecken und das Ganze versenden, handeln Sie ordnungswidrig und können mit einer Geldstrafe belangt werden.
Versenden Sie beispielsweise Knopfzellen-Batterie, die beispielsweise in Uhren oder Taschenrechner eingebaut sind, bedarf es keiner Gefahrgut-Kennzeichnung. Sind in einem Gerät maximal 4 Lithium-Zellen und/oder maximal 2 Batterien verbaut, benötigen Sie ebenfalls keinen Gefahrentaufkleber.
In den folgenden Fällen ist das Deklarieren der Lithium-Akkus als Gefahrengut Vorschrift: